20.10.2020

Liebe Eltern,

bevor der Unterricht nach den Herbstferien beginnt, möchten wir Sie heute über den Inhalt der aktuell geltenden Schulmail vom 8.10.2020 informieren.

Allerdings ist kurz vor dem Ferienende mit einer erneuten Schulmail zu rechnen. Wir werden Sie informieren.

  • Lüften

Das Ministerium sieht folgende Regelung zum Thema Lüften vor:

„Das Lüften der Schulräume hat nachweislich großen Einfluss auf die Verminderung der Viruslast und trägt zur maßgeblichen Reduzierung des indirekten Infektionsrisikos bei. Eine wirksame und regelmäßige Durchlüftung der Räume muss daher sichergestellt sein. Als Richtwert kann gelten: alle 20 Minuten und nach jeder Unterrichtsstunde für mindestens 5 Minuten. Kann eine wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt einer Mehrzahl von Personen nicht in Betracht.“

Da wir nun verpflichtend sind, die Klassenräume sowohl während der Pausen als auch alle 20 Minuten während des Unterrichtes zu lüften, bitten wir Sie, Ihre Kinder entsprechend warm zu kleiden bzw. zusätzliche warme Kleidung (Jacke/Schal/Mütze/Handschuhe) mit in die Schule zu geben.

  • Mund-Nase-Bedeckung

„Die CoronaBetrVO in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronabetrvo_ab_01.10.2020.pdf) sieht hierzu vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten.“

Zurzeit dürfen Grundschulkinder die Masken im Klassenverband abnehmen. Freiwillig darf die Maske selbstverständlich getragen werden.

Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen von der Pflicht, eine MNB zu tragen, befreien. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.

Falls bei Ihrem Kind ein medizinischer Grund vorliegt, so beantragen Sie die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, unter Beilage eines entsprechenden Attests bei der Schulleitung.

Sollte die Stadt Wesseling für den Start nach den Herbstferien eine Verfügung zum Tragen der Masken im Unterricht erlassen, so werden wir Sie hierüber informieren.

  • Betretungsverbot/ Elternsprechtag

Die Eltern dürfen im Rahmen der Schulmitwirkungsgremien (Schulpflegschaft/ Schulkonferenz) die Schule betreten. Darüber hinaus besteht weiterhin ein Betretungsverbot für Eltern. Wir werden daher den Elternsprechtag – anders als bisher angekündigt-nur telefonisch durchführen. Ausnahmen können AO-SF – Gespräche und Hilfeplangespräche sein.

  • Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben

Das Ministerium sagt hierzu Folgendes:

„Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.

 Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankungdie konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben. [ … ]

 Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

 Diese Grundsätze gelten ebenso bei Anträgen auf Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht.“

  • Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht

Bitte denken Sie daran, dass Sie sich bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet (außerhalb Deutschlands) nach den Ferien in Quarantäne begeben müssen. Dazu haben Sie vor den Ferien eine entsprechende Information von uns erhalten.

  • Sportunterricht unter Coronabedingungen

Nach den Ferien wird der Sportunterricht größtenteils wieder möglich sein.  Die Stadt Wesseling hat die meisten Hallen für den Sportunterricht frei gegeben. Bitte geben Sie Ihren Kindern einen Turnbeutel mit in die Schule.

Wir denken, dass wir in den nächsten Tagen weitere Informationen vom Ministerium erhalten werden. Wir werden Sie dementsprechend informieren.

Liebe Grüße
Catharina Schwarz und Barbara Weinert